Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Vertragsabschluss

Die Offerten der RIEWAG AG sind auf drei Monate ab Ausstellung befristet. Konstruktions- und Materialänderungen aus technischen Gründen muss sich die RIEWAG AG vorbehalten. Massgebend für den Vertragsabschluss ist die Auftragsbestätigung der RIEWAG AG. Weicht die Auftragsbestätigung von der Offerte oder Bestellung ab, so gilt die Auftragsbestätigung, sofern sie nicht umgehend abgelehnt wird. Die Auftragsbestätigung sowie die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der RIEWAG AG gehen in jedem Fall abweichenden Angaben in Katalogen, Preislisten etc. vor.

 

Preise

Ohne besonderen Vermerk umfassen die Preise der RIEWAG AG die Montagekosten nicht. Bei schwierigen Montage-Verhältnissen bleibt die Erhebung von Montagezuschlägen nach den geltenden Regieansätzen der RIEWAG AG auch dann vorbehalten, wenn die Montage laut entsprechendem Vermerk in den Preisen inbegriffen ist. In den Preisen der RIEWAG AG wird die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen.

 

Zahlung

Die RIEWAG AG kann auch ohne besondere Abrede, entsprechend der Materialbereitstellung, den Materiallieferungen und der geleisteten Arbeit, Teilzahlungen einfordern. Mangels besonderer schriftlicher Abrede sind die Rechnungen der RIEWAG AG innert 10 Tagen netto zu bezahlen. Für Mahnungen werden CHF 10.00 Mahnspesen verrechnet. Ab dem 60. Tag wird ein Verzugszins von 6% verrechnet. Ein Verrechnungsrecht des Kunden für Ansprüche gegen die RIEWAG AG besteht nicht.

 

Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den von der RIEWAG AG gelieferten Produkten geht erst nach vollständiger Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages auf den Kunden über. Mangels besonderer Abrede ist die RIEWAG AG jederzeit berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt am jeweiligen Wohn- oder Geschäftssitz des Kunden ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

 

Termine

Mangels besonderer schriftlicher Abrede sind die angegebenen Termine der RIEWAG AG lediglich Richttermine, deren Nichteinhaltung weder Anspruch auf Vertragsrücktritt noch auf Schadenersatz gibt.

 

Garantie

Die RIEWAG AG gewährt ohne anderslautende, schriftliche Abrede eine Garantie von 12 Monaten für alle Produkte (ausgenommen Batterien) ab Montage. Die Garantie beinhaltet grundsätzlich die kostenlose Behebung von Herstellungs- oder Montagefehlern mit nachstehenden Vorbehalten.

 

Mängelrechte

Bei reinen Materialfehlern leistet die RIEWAG AG nur soweit Ersatz, als ihre allfälligen Lieferanten zur Mängelbehebung verpflichtet sind. Die Mängelrechte des Kunden verwirken, wenn die Mängel der RIEWAG AG nicht sofort nach Entdeckung mitgeteilt werden. Die Gewährleistungsrechte des Kunden für gerügte Mängel verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Entdeckung der Mängel. Von der Garantie der RIEWAG AG sind jene Kosten ausgeschlossen, die durch die Anfahrt zum Kunden entstehen. Ausdrücklich ausgeschlossen sind auch weitere Ansprüche für direkte oder indirekte Schäden des Kunden. Eine Garantie der RIEWAG AG besteht nicht für Schäden, die durch verzogene Türblätter oder unsachgemässe Behandlung entstehen oder durch Eingriffe des Kunden oder Dritte verursacht werden. Sofern in einem Auftragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der RIEWAG AG eine Drittfirma Masse oder Installationsangaben an die RIEWAG AG weitergibt, haftet, ohne anderslautende, schriftliche Abrede, der Bauherr gegenüber der RIEWAG AG für allfällige Schäden oder Fehllieferungen mit Kostenfolgen für die RIEWAG AG.

 

Gerichtsstand

 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der RIEWAG AG ist ausschliesslich der Geschäftssitz in Kreuzlingen.

Kreuzlingen im März 2019